Satzung

Die Region Vorpommern e.V.
Verein zur Förderung der Entwicklung der Region Vorpommern
-Regionalmanagement & Regionalmarketing-

Satzung
Stand: 25. Mai 2002

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Die Region Vorpommern e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Stralsund. Vereinsregister Stralsund Nr.: VR 462
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Zielsetzung

Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Region Vorpommern zu fördern. Der Zweck des Vereins ist die Aufklärung über das reale Bild, die Entwicklung und Darstellung der Gunstfaktoren, der Wachstumspotentiale und der Lebensqualität in der Region Vorpommern, über die Steigerung des Interesses an der Region Vorpommern in anderen Regionen und über deren im eigenen Raum lebenden Bevölkerung, die Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb der Region Vorpommern und die Förderung innovativer Kräfte in der Region Vorpommern. Den Zweck erreicht der Verein durch ein effizientes Regionalmanagement und Regionalmarketing.

Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

– Mitwirkung an der Erarbeitung und ständigen Fortschreibung eines Leitbildes, des Leitbildes für die Region Vorpommern;

– Unterstützung der Arbeit bestehender Einrichtungen und Vereinigungen in Vorpommern, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, mit ihnen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung entsprechender Aktivitäten und Aktionen zur Verfügung stellen;

– Mitwirkung bei der Erarbeitung und Durchführung von Strategieplänen;

– Erstellung von Strategien für ein gemeinsames Marketing in Kooperation mit geeigneten Partnern.

– Entwicklung und Umsetzung eigener Projekte im Sinne des Vereinsziels.

– Beratung anderer Vereine, Verbände, Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen.

– Beteiligung an anderen Unternehmen, Unternehmensführung sowie Unternehmensgründungen.

Die Vereinsziele werden u.a. insbesondere erreicht durch:

(a) die Mitwirkung an Maßnahmen der Innen- und Außendarstellung der Region Vorpommern (Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Werbung). Die Herausgabe von Publikationen bzw. Unterstützung von Publikationen sowie das Referieren von Vorträgen mit derselben Zielstellung;

(b) die Stellungnahme zu relevanten Planungen und Vorhaben betreffs der Entwicklung der Region Vorpommern;

(c) den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen (nach Möglichkeit institutionalisierten) Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen den Unternehmen sowie sonstigen Interessengruppen und allen wichtigen Handlungsträgern der Region Vorpommern;

(d) die Ausarbeitung von Konzeptionen gemäß des Vereinszwecks und die Präsentation dieser Konzepte vor potentiellen Maßnahmeträgern oder -unterstützern;

(e) die Förderung der Bekanntheit und die Verbesserung des Image der Region Vorpommern, die der wirtschaftlichen Entwicklung dienen;

(f) Mitwirkung an der Verbesserung der Strukturen der Region Vorpommern durch Maßnahmen zur Ansiedlung und Erhaltung von Arbeitsstätten, sowie zur Erhöhung der Wohnbevölkerung;

(g) Mitarbeit an der Förderung der Wohnstrukturen in der Region Vorpommern;

(h) die Verbesserung der Datengrundlage zur Optimierung des Vitalisierungsprozesses der Region Vorpommern;

(i) die Förderung des Dialoges zwischen Verwaltung, Politik und Wirtschaft;

(j) die Förderung der Zusammenarbeit im Ostseeraum.

§ 3 Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Mittel, die dem Verein zur Erfüllung seiner Ziele zur Verfügung stehen, sind projektgebundene und nichtprojektgebundene Mittel.
(3) Projektgebundene Mittel sind in aller Regel Zuwendungen von öffentlichen oder privaten Förderern, deren Verwendung zugunsten eines bestimmten Vorhabens oder einer Vorhabensgruppe (Projektträgerschaft) zweckgebunden sind.
(4) Nichtprojektgebundene Mittel sind Mitgliederbeiträge, Spenden und Stiftungen sowie sonstige Einnahmen.

§ 4 Wirkungsgebiet

Das Wirkungsgebiet des Vereins umfasst die Region Vorpommern, insbesondere die Landkreise Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie die kreisfreien Städte Greifswald und Stralsund.. Eine Tätigkeit über dieses Gebiet hinaus ist möglich, wenn es der Realisierung der Vereinsziele dienlich ist.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

  • Ordentliches Mitglied (stimmberechtigt)
  • Korrespondierendes Mitglied (beratende Stimme)
  • Mitglied auf Probe (maximal für 1 Jahr, Beitragszahlung freiwillig, beratende Stimme)

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, dass vom Verein geschützte Logo auf seinem Briefkopf oder Produkten nach außen hin zu führen, um die Verbundenheit zur Region „Vorpommern“ und Zielen des Vereins zu dokumentieren.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche, gegenüber dem Vorstand abzugebende Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten;
  • bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO;
  • bei juristischen Personen durch Eröffnung, Ablehnung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens oder durch Liquidation oder Auflösung;
  • durch Ausschluss wegen vereinschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

§ 7 Gremien des Vereins

Gremien des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • das Kuratorium,
  • der Fachbeirat,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand und

b) dem erweiterten Vorstand

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • vier weiteren Vorstandsmitgliedern

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Der Vorstandsvorsitzende wird von den gewählten Vorstandsmitgliedern gewählt.
(4) Der erweiterte Vorstand wird durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Der gesamte Vorstand sollte eine Anzahl von 20 Personen nicht übersteigen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes– einer von ihnen muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein – vertreten.
(6) Die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(b) Erarbeitung von Arbeitsschwerpunkten auf Vorschlag der Geschäftsführung;

(c) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung auf Vorschlag der Geschäftsführung;

(d) Führung der Bücher und Erstellung des Jahresabschlusses;

(e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenen Vorsitzenden;

(f) Benennung eines Geschäftsführers

(g) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums;

(h) Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.

(i) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(7)Der geschäftsführende Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Sofern der Verein einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellt, ist dieser gleichzeitig für die Dauer seiner Tätigkeit Vorstandsmitglied. Hauptamtliche Mitarbeiter müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

(8) Der geschäftsführende Vorstand kann die Geschäftsführung mit Bereichen seiner Aufgaben betrauen.

(9) Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einladung kann schriftlich oder per Telefax erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzen, wenn dem mindestens fünf Vorstandsmitglieder zustimmen.

Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil bedeuten kann. In diesem Fall müssen die verbleibenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(10) Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(11) Über alle Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.

(12) Die Vorstandsmitglieder können sich nicht durch Dritte vertreten lassen.

(13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(14) Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der geschäftsführende Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(15) Geschäftsführende Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des § 5 Abs. 2, erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.

§ 9 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer hat die Ziele und auch den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Selbständige Entwicklung von Tätigkeiten die dem Vereinszweck insgesamt dienen, insbesondere solche von öffentlichkeitswirksamer Art, die zur Stärkung und Bewusstmachung der regionalen Identität beitragen;

(b) Besetzung des Fachbeirates im Einvernehmen mit dem Vorstand, wobei die für die Regionalentwicklung relevanten Gruppen und Verantwortungsträger angemessen berücksichtigt werden sollten;

(c) Einladung zu den Fachbeiratssitzungen und Leitung der Sitzungen;

(d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;

(e) Einladung zu regelmäßigen Dialogveranstaltungen zwischen Verwaltung, Politik und Wirtschaft.

§ 10 Kuratorium

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied berufen.
(2) Das Kuratorium berät den Vorstand in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten des Vereines und kontrolliert die ordnungsgemäße Verwendung der durch die Gebietskörperschaften eingebrachten finanziellen Mittel.
(3) Das Kuratorium hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab, zu der der Vorsitzende oder der stellvertretene Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat einlädt.

§ 11 Fachbeirat

(1) Die Fachbeiräte unterstützen die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung in beratender und empfehlender Funktion. Die Fachbeiräte werden zu bestimmten Problemstellungen auf bestimmte Zeit berufen. Ihre Aufgabe nehmen sie insbesondere wahr durch:

(a) Abgabe von Empfehlungen in fachlichen Fragen für die Arbeit der Geschäftsführung;
(b) Fortwährende Beratung in der Leitbildentwicklung

(2)Zur Mitgliedschaft im Fachbeirat kann die Geschäftsführung im Benehmen mit dem Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Institutionen, Initiativen und den gesellschaftlich relevanten Gruppen berufen.

(3)Der Fachbeirat berät in Sitzungen, die von der Geschäftsführung mindestens vierteljährlich einberufen werden.

(4)Die Fachbeiräte wählen und entsenden einen ständigen Vertreter zu den Vorstandssitzungen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung kann nur für eine Mitgliederversammlung erteilt werden. Sie ist dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung nach Aufforderung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;

(b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftjahr;

(c) Verabschiedung der Beitragsordnung, insbesondere Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

(d) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes

(e) Änderung der Satzung;

(f) Auflösung des Vereins;

(g) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung;

(h) Wahl der Revisoren.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Absendetag. Es gilt die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(5) Die Einberufung ist in den vereinstypischen Medien (kann auch öffentlich zugängliches elektronisches Medium, z.B. Internet sein) bekannt zu geben. Die Bekanntmachung muss Ort, Datum und Uhrzeit enthalten. Es muss gewährleistet sein, dass alle Mitglieder erreicht werden. Sämtliche weiteren Angaben (Tagesordnung, Beschlussvorlagen etc.) können auf vereinsinternen Wegen übermittelt werden. Vorzugsweise werden diese Angaben als Download in den geschlossenen Internetseiten im pdf-Format zum Herunterladen zur Verfügung stehen. Zusätzliche E-Mail-, Fax- oder Briefinformationen sind möglich, jedoch nicht zwingend. Bei sämtlichen aktiven Informationsversendungen wird immer von der zuletzt bekannten Adresse (Post, Fax bzw. E-Mail) ausgegangen. Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, dass der Verein immer die aktuellen Adressen hat. Anträge auf Satzungsänderungen sind bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Einberufungsfrist schriftlich (vorzugsweise per E-Mail im Word-Format ) an den Vorstand zu richten.

Änderungsvorschläge zu vorgesehenen Satzungsänderungen (die bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt wurden) müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Schriftlich muss nur abgestimmt werden, wenn dies 1/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder verlangt.

(6) Über die Abhandlung der Tagesordnung sowie der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen ist. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

§ 13 Prüfung der Kassengeschäfte

(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revision.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen zu beschließen, die durch das Vereinsregister oder Finanzamt vorgeschlagen werden.

§ 15 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu.

§ 17 Wirksamkeit der Satzung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist nicht die Satzung insgesamt ungültig.

§ 18 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtstand und Erfüllungsort ist Stralsund.

§ 19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 25. Mai 2002 beschlossen.

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